Kaufmann

Kaufmann

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Kauf|mann ['kau̮fman], der; -[e]s, Kaufleute ['kau̮flɔy̮tə]:
männliche Person, die eine kaufmännische Ausbildung hat und [selbstständig] im Handel oder Gewerbe tätig ist:
er ist Kaufmann.
Syn.: Geschäftsmann, Händler.
Zus.: Diplomkaufmann, Einzelhandelskaufmann, Exportkaufmann.

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Kauf|mann 〈m.; -(e)s, -leu|te〉
1. jmd., der beruflich Kauf u. Verkauf betreibt, der Handel betreibt
2. jmd., der die kaufmänn. Lehre abgeschlossen hat
● gelernter \Kaufmann 〈umg.〉; ein guter, schlechter \Kaufmann sein; bitte, lauf schnell zum \Kaufmann und hol Kartoffeln

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Kauf|mann, der <Pl. …leute u. …männer>:
1. jmd., der [eine kaufmännische Lehre abgeschlossen hat u.] beruflich Handel, Kauf u. Verkauf betreibt:
ein guter, schlechter, geschäftstüchtiger K.;
seine Vorfahren waren Kaufleute;
er verdient sein Geld als selbstständiger K.;
er lernt K. (macht eine kaufmännische Lehre).
2. (veraltend, noch landsch.) Besitzer eines ↑ Kaufladens (1):
zum K. gehen und Mehl holen.

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I
Kaufmann,
 
1) Arthur, Rechtsphilosoph und Strafrechtslehrer, * Singen 10. 5. 1923, ✝ München 11. 4. 2001; seit 1960 Professor in Saarbrücken, seit 1969 in München, befasste sich v. a. mit Problemen der Schuld.
 
Werke: Das Schuldprinzip (1961); Rechtsphilosophie im Wandel (1972); Gerechtigkeit - der vergessene Weg zum Frieden (1986); Grundprobleme der Rechtsphilosophie (1994).
 
 2) Erich, Staats- und Völkerrechtslehrer, * Demmin 21. 9. 1880, ✝ Heidelberg 5. 11. 1972; Professor in Kiel, Königsberg (heute Kaliningrad), Berlin, Bonn, München. Kaufmann war 1927-33 Rechtsberater des Auswärtigen Amtes und 1950-58 der Bundesregierung. Er wurde 1934 aus dem Professorenamt gedrängt, emigrierte 1938 und kehrte 1946 auf einen Lehrstuhl nach München zurück. Neben seinen völkerrechtlichen Tätigkeiten war v. a. seine Kritik an Rechtspositivismus und Neukantianismus von Einfluss.
 
Werke: Das Wesen des Völkerrechts und die Clausula rebus sic stantibus (1911); Kritik der neukantianischen Rechtsphilosophie (1921); Die Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 109 der Reichsverfassung (1927, mit H. Nawiasky); Zur Problematik des Volkswillens (1931); Grundtatsachen und Grundbegriffe der Demokratie (1950).
 
Ausgabe: Gesammelte Schriften, 3 Bände (1960).
 
 3) Felix, Rechtsphilosoph, * Wien 4. 7. 1895, ✝ New York 23. 12. 1949; lehrte seit 1936 an der New School of Social Research in New York. Er entwickelte die »reine Rechtslehre« H. Kelsens auf der Basis der Phänomenologie weiter.
 
Werke: Logik und Rechtswissenschaft (1922); Die Kriterien des Rechts (1924); Die philosophischen Grundprobleme der Lehre von der Strafrechtsschuld (1929); Methodenlehre der Sozialwissenschaften (1936).
 
 4) Oskar, Architekt, * Sankt Anna (heute Sîntana, Rumänien) 2. 2. 1873, ✝ Budapest 8. 9. 1956; entwickelte sich nach dem Studium in Karlsruhe zu einem der führenden Theaterarchitekten seiner Zeit. In Berlin errichtete er u. a. das Hebbeltheater (1907), die Volksbühne (1913/14; 1947/48 erneuert) und das Renaissancetheater (1926). 1933 emigrierte er nach Tel Aviv; nach 1945 war er in Ungarn tätig.
II
Kaufmann,
 
kraft Gesetzes (auch ohne Eintragung im Handelsregister) derjenige, der ein Handelsgewerbe selbstständig betreibt (§ 1 Absatz 1 HGB, Istkaufmann). Darüber hinaus ist der Kaufmann, dessen Unternehmen als Handelsgewerbe gilt. Das ist der Fall, wenn die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist (§§ 2, 3 HGB, Kannkaufmann, durch freiwillige Eintragung; z. B. Kleingewerbetreibende, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft). Die Handelsgesellschaften sind, auch wenn sie im Einzelfall kein Handelsgewerbe betreiben, Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB, Formkaufmann). Wer Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat die für Kaufleute festgesetzten Pflichten (z. B. Buch- und Firmenführung, Bilanzierung) und Rechte (z. B. Erteilung einer Prokura). Die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten als Handelsgeschäfte, für die das HGB spezielle Regelungen trifft, die den kaufmännischen Verkehr erleichtern und beschleunigen sollen (§§ 343 folgende HGB). Der Kaufmannsbegriff wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. 6. 1998 modernisiert und vereinheitlicht. Die Unterscheidung zwischen Vollkaufmann (für den das ganze Handelsrecht galt) und Minderkaufmann (betrieb ein Grundhandelsgeschäft so kleinen Umfangs, dass es kaufmännische Einrichtungen nicht erforderte; war u. a. den Vorschriften über Firma, Handelsbücher, Prokura nicht unterworfen) wurde aufgegeben. Der Kaufmannsbegriff gilt nunmehr für alle Gewerbetreibenden ohne Unterscheidung nach Branchen (z. B. auch für Dienstleistungsgewerbe, Handwerk). Grundhandelsgeschäfte (früher z. B. der Handel mit beweglichen Waren, die Geschäfte der Versicherer, Banken, Verleger, Spediteure) kennt das HGB nicht mehr.
 
Im österreichischen Recht gilt das deutsche HGB von 1897 mit dem stärker differenzierenden Kaufmannsbegriff (§§ 1 bis 6 HGB), der in Deutschland vor der Handelsrechtsreform gültig war. - In der Schweiz erfolgt die Unterscheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann nach ähnlichen Kriterien. Privatrechtlich ist die Kaufmanneigenschaft aber von geringerer Bedeutung als in Deutschland und in Österreich, da das schweizerische Recht kein spezielles Handelsgesetzbuch kennt, die wichtigsten Normen des Handelsrechts im Obligationenrecht enthalten sind und für Kaufleute nur wenige Sonderregeln gelten. Zentral ist v. a. die Pflicht zur Eintragung im Handelsregister (Art. 934 OR) und zur Führung von Geschäftsbüchern (Art. 957 OR). Einkommensteuerrechtlich dagegen unterliegen Kaufleute in der Regel in wichtigen Punkten anderen Grundsätzen als Nichtkaufleute.
 

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Kauf|mann, der <Pl. ...leute>: 1. jmd., der [eine kaufmännische Lehre abgeschlossen hat u.] beruflich Handel, Kauf u. Verkauf betreibt: ein guter, schlechter, geschäftstüchtiger K.; seine Vorfahren waren Kaufleute; er lernt K. (macht eine kaufmännische Lehre); er verdient sein Geld als selbstständiger K. 2. (veraltend, noch landsch.) Besitzer eines Kaufladens (1): zum K. gehen und Mehl holen.

Universal-Lexikon. 2012.

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